Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissensbilanz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Integrierte Betrachtung von Forschung und Lehre
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist die Klassifikation der Wissenschaftszweige gemäß der Österreichischen Systematik der Wissenschaftszweige 2000 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 heranzuziehen. Die Klassifikation der Kunstzweige erfolgt ebenfalls gemäß Anlage 2.
(2)Absatz 2,Für jene Kennzahlen, die nach Curricula zu erheben sind, ist der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf elektronischem Weg bekannt gegebene Code für Ausbildungsfelder nach ISCED heranzuziehen.
(siehe http://www2.trainingvillage.gr/etv/publication/download/ panorama/5092_de.pdf)
(3)Absatz 3,Die Zuordnung der Leistungen hat anteilig zu erfolgen:
im F&E-Bereich anteilig zu den Wissenschaftszweigen;
im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste anteilig zu den Kunstzweigen;
im Bereich Lehre anteilig zu den Curricula;
(4)Absatz 4,Die Universität hat die an der Universität eingerichteten Curricula den korrespondierenden Wissenschafts- bzw. Kunstzweigen anteilsmäßig zuzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010
Dokumentnummer
NOR40075498