Rechtstracker.at

§ 8 WBV

Fassungen
01.02.2006 bis 07.07.2010 — BGBl. II Nr. 63/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.02.200607.07.2010 BGBl. II Nr. 63/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wissensbilanz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.02.2006BGBl. II Nr. 63/2006

Außerkrafttretensdatum

07.07.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2010

Abkürzung

WBV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Veröffentlichung im Mitteilungsblatt

Paragraph 8,

Die Veröffentlichung der Wissensbilanz im Mitteilungsblatt gemäß Paragraph 20, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 hat erst nach einem vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durchzuführenden formalen und kognitiven Datenclearingprozess, der längstens fünf Wochen umfasst, zu erfolgen. Die Darstellung der Kennzahlen im Mitteilungsblatt hat den formalen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers einschließlich allfälliger Vorgaben für die Zusammenfassung von Curricula oder Wissenschafts-/Kunstzweigen sowie für die reduzierte Darstellung der Schichtungsmerkmale und Merkmalsausprägungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen (Berichtsstruktur). Bei der Veröffentlichung der Wissensbilanz im Mitteilungsblatt ist ab dem Berichtszeitraum 2006 eine Darstellung der Kennzahlen im zeitlichen Verlauf vorzusehen. Sofern verfügbar, ist ein zeitlicher Verlauf von mindestens drei Berichtsjahren darzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010

Gesetzesnummer

20004585

Dokumentnummer

NOR40075499