Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissensbilanz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Datenbedarf
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Aufgrund des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 und die Universität für Weiterbildung Krems der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur folgende Daten zu übermitteln:Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002 und die Universität für Weiterbildung Krems der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur folgende Daten zu übermitteln:
1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro [pro Universität]
1.2 Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent
[pro Curriculum]
(2)Absatz 2,Aufgrund des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 und Z 12 des Universitätsgesetzes 2002 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur folgende Kennzahlen zu übermitteln:Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 4 bis 6 und Ziffer 12, des Universitätsgesetzes 2002 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur folgende Kennzahlen zu übermitteln:
2.1 Nutzfläche, die der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt wird, in m² [pro Universität]
2.2 Anzahl der Betten
[pro Universität]
(nach Bettenauslastung)
2.3 Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro [pro Universität]
2.4 Laufender Klinischer Mehraufwand in Euro
[pro Universität]
2.5 Einnahmen aus Patientenbehandlung/-betreuung und Aufgaben im Gesundheitswesen in Euro
[pro Universität]
(3)Absatz 3,Die Definitionen der Kennzahlen sowie die Auflistung der Merkmalsausprägungen erfolgen gemäß Anlage 1, die auch den Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt für die einzelnen Kennzahlen festlegt.
(4)Absatz 4,Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur einzuhalten.
Schlagworte
Lehrzweck, Patientenbetreuung, Erhebungszeitpunkt
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010
Dokumentnummer
NOR40075500