Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderung für Studierende an der Sigmund Freud
Privatuniversität Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2005/2006 Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2005 aus 2006,
anzuwenden (vgl. § 3).anzuwenden vergleiche Paragraph 3,).
Text
§ 1. (1) An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1 StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.Paragraph eins, (1) An Personen gemäß Paragraph 2, StudFG, die zu einem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, akkreditierten Studiengang an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien zugelassen sind, können gemäß Paragraph 68, Absatz eins, StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.
(2)Absatz 2,Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind.Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß Paragraph eins, StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind.
(3)Absatz 3,Die Förderungen für Studierende werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.
Dokumentnummer
NOR40075510