Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderung für Studierende an der Sigmund Freud
Privatuniversität Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2005/2006 Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2005 aus 2006,
anzuwenden (vgl. § 3).anzuwenden vergleiche Paragraph 3,).
Text
§ 2. (1) Studienunterstützungen für das Bakkalaureatsstudium Psychotherapiewissenschaft werden höchstens für dreieinhalb Jahre und für das Magisterstudium Psychotherapiewissenschaft höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.Paragraph 2, (1) Studienunterstützungen für das Bakkalaureatsstudium Psychotherapiewissenschaft werden höchstens für dreieinhalb Jahre und für das Magisterstudium Psychotherapiewissenschaft höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.
(2)Absatz 2,Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen ECTS-Punkte nachzuweisen. Das Ausmaß beträgt nach jedem Studienjahr mindestens 45 ECTS-Punkte.
Dokumentnummer
NOR40075511