Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
15.04.2006 bis 15.05.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 215.04.200615.05.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 189/2006
§ 218.02.200614.04.2006 BGBl. II Nr. 75/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.04.2006

Außerkrafttretensdatum

15.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 189/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 2, (1) Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten, Tierbörsen und sonstiger Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (alle Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, sowie von Vogelflugwettbewerben ist ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung amtstierärztlich zu überwachen. Derartige Veranstaltungen sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung unter Angabe von Zeit und Ort der Veranstaltung sowie Zahl und Art der verwendeten Vögel anzuzeigen.

  1. Absatz 2,Die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann in den in Anhang A genannten Gebieten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation Veranstaltungen gemäß Absatz eins, durch Bescheid untersagen oder nur unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen zulassen.
  2. Absatz 3,Brieftaubenwettbewerbe dürfen dabei außerhalb der in Anhang A genannten Gebiete auch grenzüberschreitend innerhalb des Gemeinschaftsgebietes der EU gestattet werden, wenn gesichert ist, dass derartige Wettbewerbe nur außerhalb von Hochrisikogebieten, die auf Grund der Entscheidung 2005/734/EG Amtsblatt L 279 vom 22. Oktober 2005, S. 79) national festgelegt wurden, gestartet und beendet werden und die Tiere auch keine solchen Gebiete sowie in Anhang A genannte Gebiete überqueren.

Gesetzesnummer

20004589

Dokumentnummer

NOR40075534