Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 75/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 4. (1) In den in Anhang A genannten Gebieten ist jede Jagd auf Wasserwild verboten.Paragraph 4, (1) In den in Anhang A genannten Gebieten ist jede Jagd auf Wasserwild verboten.
(2)Absatz 2,Das Auffinden von toten Wasservögeln sowie toten Greifvögeln in den in Anhang A genannten Gebieten ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin hat verendete Wasservögel und verendete Greifvögel jedenfalls an das nationale Referenzlabor für Geflügelpest einzusenden. Dabei sind entsprechende Hygienemaßnahmen zu beachten.
(3)Absatz 3,(Anm.: Abs. 3 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Absatz 3, wurde nicht vergeben)
(4)Absatz 4,(Anm.: Abs. 4 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Absatz 4, wurde nicht vergeben)
(5)Absatz 5,Für die Durchführung der gemäß Abs. 1 bis 4 angeordneten Maßregeln gilt § 26 TSG.Für die Durchführung der gemäß Absatz eins bis 4 angeordneten Maßregeln gilt Paragraph 26, TSG.
Dokumentnummer
NOR40075536