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Art. 1 EEN-V

Fassungen
25.02.2006 bis 14.12.2011 — BGBl. II Nr. 85/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 125.02.200614.12.2011 BGBl. II Nr. 85/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 414/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einzelentgeltnachweisverordnung - Änderung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

25.02.2006BGBl. II Nr. 85/2006

Außerkrafttretensdatum

14.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 414/2011

Abkürzung

EEN-V

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Die 4. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der der Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Entgeltnachweises festgelegt werden (Einzelentgeltnachweisverordnung – EEN-V), kundgemacht durch Auflage zur Einsicht bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „Rufnummern im öffentlichen Interesse“ durch die Wortfolge „Öffentliche Kurzrufnummern“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Nach Paragraph 8, wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:

„3a. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Prepaid-Teilnehmer

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Ein Einzelentgeltnachweis ist jenen authentifizierten Prepaid-Teilnehmern zur Verfügung zu stellen, die der Darstellung der Teilnehmerentgelte in Form eines Einzelentgeltnachweises nicht widersprochen haben. Die Form des Einzelentgeltnachweises richtet sich nach Paragraph 3, Absatz eins und 2,
  2. Absatz 2,Die Teilnehmerentgelte eines authentifizierten Prepaid-Teilnehmers in einem Einzelentgeltnachweis in elektronischer Form sind zumindest monatlich darzustellen. Dieser Zeitraum kann vom Betreiber eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes bei einem Einzelentgeltnachweis in Papierform auf maximal sechs Monate verlängert werden. Der Einzelentgeltnachweis ist sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform monatsweise zu gliedern. Die Betreiber von öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten haben bei der Bereitstellung des Einzelentgeltnachweises sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform sicherzustellen, dass Fristen zur Anfechtung von Abbuchungen vom Guthaben gewahrt bleiben.
  3. Absatz 3,Erzielt der Prepaid-Teilnehmer in einem bestimmten Darstellungszeitraum keinen Umsatz, kann die entsprechende Information, dass keine Verbindungen vom Guthaben abgebucht wurden, auch ausschließlich in elektronischer Form an den Nutzer ergehen.
  4. Absatz 4,Der Einzelentgeltnachweis ist für vergangene Zeiträume bis zum Ablauf jener Frist bereitzustellen, innerhalb derer die Verrechnung einer Verbindung in Form einer Abbuchung von einem Guthaben rechtlich angefochten werden kann.“

3. Der bisherige Paragraph 9, erhält die Bezeichnung Absatz eins, Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Der 3a. Abschnitt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011

Gesetzesnummer

20004595

Dokumentnummer

NOR40075575