Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 29/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 29
IN-KRAFT-TRETEN
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die spätere der Mitteilungen erfolgt, mittels derer die Vertragsstaaten einander mitteilen, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind, und seine Bestimmungen finden Anwendung
in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt; und
in Bezug auf die übrigen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, und für Vermögen, das am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres besessen wird, welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
(2)Absatz 2,Mit In-Kraft-Treten dieses Abkommen findet das zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Republik Österreich am 30. September 1976 unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen1 nicht mehr Anwendung
in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt; und
in Bezug auf die übrigen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, und für Vermögen, das am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres besessen wird, welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 6/19791 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1979, Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR40075699