Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 01.02.2006 — BGBl. III Nr. 29/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.02.2006 BGBl. III Nr. 29/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2006,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.02.2006BGBl. III Nr. 29/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

IN-KRAFT-TRETEN

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die spätere der Mitteilungen erfolgt, mittels derer die Vertragsstaaten einander mitteilen, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind, und seine Bestimmungen finden Anwendung
    1. Litera a
      in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt; und
    2. Litera b
      in Bezug auf die übrigen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, und für Vermögen, das am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres besessen wird, welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
  2. Absatz 2,Mit In-Kraft-Treten dieses Abkommen findet das zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Republik Österreich am 30. September 1976 unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen1 nicht mehr Anwendung
    1. Litera a
      in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt; und
    2. Litera b
      in Bezug auf die übrigen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, und für Vermögen, das am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres besessen wird, welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1979,

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20004609

Dokumentnummer

NOR40075699