Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Grenzgängerabkommens
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 30/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Über Berufungen gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen gemäß Abs. 1 entscheidet die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig. Über Berufungen gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen gemäß Absatz eins, entscheidet die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2016
Dokumentnummer
NOR40075710