Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 40/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
89/09 Veterinärrecht
Text
Artikel 11
Der gegenständliche Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Mitteilung ergeht, dass die jeweiligen rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien abgeschlossen sind.
Das gegenständliche Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es verlängert sich jeweils automatisch um weitere fünf Jahre, außer es wird von einer der beiden Vertragsparteien in schriftlicher Form die Kündigung des Abkommens zumindest sechs Monate vor dem Ablaufdatum mitgeteilt.
In zweifacher Ausfertigung in zwei Urschriften in chinesischer, deutscher und englischer Sprache unterfertigt in Peking, am 20. April 2005. Alle Texte sind gleichermaßen authentisch.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Dokumentnummer
NOR40075756