Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 40/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
89/09 Veterinärrecht
Text
Artikel 3
Die Vertragsparteien ermächtigen einerseits die Staatliche Generalverwaltung für Qualitätskontrolle, Inspektion und Quarantäne der Volksrepublik China und andrerseits das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Republik Österreich mit der Ausarbeitung und Unterzeichnungen von Protokollen, welche die Erfordernisse im Zusammenhang mit Tierquarantäne und Tiergesundheit betreffend die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transit von lebenden Tieren, tierischen genetischen Substanzen, tierischen Erzeugnissen, Tierfutter, sowie weitere Quarantäneziele und andere Waren und Produkte, welche Krankheitserreger mit sich führen können, behandeln, sowie die Bestätigung und den Austausch von Mustern der jeweiligen Tierquarantäne-Zertifikate oder tierärztlichen Tiergesundheitszertifikate/Genusstauglichkeitsbescheinigungen. Die diesbezüglichen, von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Protokolle werden als Anhang dem gegenständlichen Abkommen beigeschlossen und sind ein integraler Bestandteil des Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Dokumentnummer
NOR40075748