Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 40/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
89/09 Veterinärrecht
Text
Artikel 5
Jede der beiden Vertragsparteien hat das Recht, Quarantäneinspektionen an lebenden Tieren, tierischen genetischen Substanzen, tierischen Erzeugnissen, Tierfutter und anderen Zielobjekten der Quarantäne vorzunehmen, die von der jeweils anderen Vertragspartei gemäß deren eigenen Gesetzen, Verordnungen und Regelungen über Tierquarantäne und Tiergesundheit eingeführt werden. Jede der beiden Vertragsparteien hat das Recht, infizierte Gegenstände einer Quarantänebehandlung zu unterziehen. Jede Vertragspartei hat der jeweils anderen Vertragspartei umgehend mitzuteilen, dass Krankheitserreger identifiziert wurden, die von den Zielobjekten der Quarantäne mit sich geführt wurden, sowie andere Seuchen, die nicht den Gesetzen, Verordnungen und Regelungen über Quarantäne und Gesundheit oder den diesbezüglichen Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Dokumentnummer
NOR40075750