Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Wissenschaftliche und organisatorische Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen
§ 10.Paragraph 10,
Die Pädagogischen Hochschulen haben hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen, insbesondere mit in- und ausländischen Universitäten und Fachhochschulen zu kooperieren. Die Kooperation erstreckt sich neben der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung und Entwicklung auch auf die Evaluation und insbesondere auf die Erstellung der Curricula und auf die Studienangebote sowie deren Durchführung und soll die Durchlässigkeit von Bildungsangeboten im Sinne einer gegenseitigen Anrechenbarkeit von Studien und Studienteilen im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten sicherstellen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2015
Dokumentnummer
NOR40153433