Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patientencharta (Bund – Wien)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2006,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Abschnitt 5
Recht auf Dokumentation
Artikel 21
(1)Absatz eins,Die notwendige Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen ist sicherzustellen. Weiters ist die Aufklärung der Patienten und Patientinnen und ihre Zustimmung zur Behandlung oder die Ablehnung einer Behandlung zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Es ist sicherzustellen, dass in der Dokumentation auch Willensäußerungen der Patienten und Patientinnen festgehalten werden.
(3)Absatz 3,Willensäußerungen nach Abs. 2 können insbesondere Widersprüche gegen die Entnahme von Organen gemäß § 62a Krankenanstaltengesetz oder Willensäußerungen gemäß Artikel 18 sein.Willensäußerungen nach Absatz 2, können insbesondere Widersprüche gegen die Entnahme von Organen gemäß Paragraph 62 a, Krankenanstaltengesetz oder Willensäußerungen gemäß Artikel 18 sein.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Dokumentnummer
NOR40076100