Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patientencharta (Bund – Wien)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2006,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Abschnitt 3
Recht auf Achtung der Würde und Integrität
Artikel 9
(1)Absatz eins,Die Privatsphäre der Patienten und Patientinnen ist zu wahren.
(2)Absatz 2,Bei der Aufnahme oder Behandlung mehrerer Patienten oder Patientinnen in einem Raum ist durch angemessene bauliche oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Intim- und die Privatsphäre gewahrt werden.
(3)Absatz 3,Insbesondere bei stationärer Aufnahme von Langzeitpatienten und -patientinnen ist dafür zu sorgen, dass eine vertraute Umgebung geschaffen werden kann.
Schlagworte
Intimsphäre, Langzeitpatientin
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Dokumentnummer
NOR40076088