Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Temperaturanforderungen für Faschiertes
§ 7.Paragraph 7,
Abweichend von Anhang III, Abschnitt V, Kapitel III, Z 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügt bei Faschiertem, das ausschließlich in Österreich hergestellt und in Österreich an Einzelhandelsunternehmen oder Endverbraucher abgegeben wird, eine Abkühlung auf +4°C oder weniger. Abweichend von Anhang römisch drei, Abschnitt römisch fünf, Kapitel römisch drei, Ziffer 2, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, genügt bei Faschiertem, das ausschließlich in Österreich hergestellt und in Österreich an Einzelhandelsunternehmen oder Endverbraucher abgegeben wird, eine Abkühlung auf +4°C oder weniger.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Dokumentnummer
NOR40076213