Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eintragungs- und Zulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 231/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Eintragung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Lebensmittelunternehmer oder, sofern diese nicht ihren Sitz in Österreich haben, deren verantwortliche Beauftragte, haben ihre Betriebe, die ab 1. Jänner 2006 ihre Tätigkeit auf einer der Stufen der Produktion, Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln aufnehmen, bei Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Landeshauptmann gemäß § 10 Abs. 1 LMSVG schriftlich oder elektronisch zwecks Eintragung zu melden, sofern sie nicht zulassungspflichtig sind.Lebensmittelunternehmer oder, sofern diese nicht ihren Sitz in Österreich haben, deren verantwortliche Beauftragte, haben ihre Betriebe, die ab 1. Jänner 2006 ihre Tätigkeit auf einer der Stufen der Produktion, Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln aufnehmen, bei Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Landeshauptmann gemäß Paragraph 10, Absatz eins, LMSVG schriftlich oder elektronisch zwecks Eintragung zu melden, sofern sie nicht zulassungspflichtig sind.
(2)Absatz 2,Die Meldung muss zumindest folgende Angaben enthalten:
Allgemeine Informationen:
Name und Adresse des Unternehmens;
Angaben über den Unternehmer oder die Unternehmer oder die zur Vertretung nach außen befugte Person oder die zur Vertretung nach außen befugten Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen);
Name und Adresse des Betriebes;
gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 LMSVG Angaben zum verantwortlichen Beauftragten des Betriebes gemäß § 9 VStG (Name, Geschlecht, Geburtsdatum).gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG Angaben zum verantwortlichen Beauftragten des Betriebes gemäß Paragraph 9, VStG (Name, Geschlecht, Geburtsdatum).
Angaben über den Verkehr mit in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004, genannten Erzeugnissen zwischen Österreich und anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten.Angaben über den Verkehr mit in der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004, genannten Erzeugnissen zwischen Österreich und anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten.
(3)Absatz 3,Die Meldung ist vom Landeshauptmann in ein elektronisches Register aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009
Dokumentnummer
NOR40076225