Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
02.03.2006 bis 17.07.2009 — BGBl. II Nr. 93/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 502.03.200617.07.2009 BGBl. II Nr. 93/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 231/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eintragungs- und Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

02.03.2006BGBl. II Nr. 93/2006

Außerkrafttretensdatum

17.07.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 231/2009

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Antrag auf Zulassung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Lebensmittelunternehmer oder, sofern diese nicht ihren Sitz in Österreich haben, deren verantwortliche Beauftragte, haben für ihre Betriebe, die dem Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, unterliegen oder deren Zulassungspflicht in einer Durchführungsvorschrift zu Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Landeshauptmann gemäß Paragraph 10, Absatz eins, LMSVG schriftlich oder elektronisch eine Zulassung zu beantragen.
  2. Absatz 2,Der Antrag muss zumindest folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Informationen:
      1. Litera a
        Name und Adresse des Unternehmens;
      2. Litera b
        Angaben über den Unternehmer oder die Unternehmer oder die zur Vertretung nach außen befugte Person oder die zur Vertretung nach außen befugten Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen);
      3. Litera c
        Name und Adresse des Betriebes.
    2. Ziffer 2
      Betriebsverantwortlichkeit:
      1. Litera a
        Angaben zu der Person oder den Personen, die für Produktion, Be-, Verarbeitung und Lagerung verantwortlich ist oder sind (Name, Geschlecht, Geburtsdatum);
      2. Litera b
        gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG Angaben zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG (Name, Geschlecht, Geburtsdatum).
    3. Ziffer 3
      Betriebsart und Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit.
    4. Ziffer 4
      Plan (Skizze) über die Lage der Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Lagerräume mit Position der Maschinen und Geräte, woraus der Produktfluss und die Personalbewegung ersichtlich sind.
    5. Ziffer 5
      Auflistung der Maschinen und Geräte entsprechend des Produktionsflusses.
    6. Ziffer 6
      Angaben über die Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Lagerungsbedingungen, Gefahrenanalyse und Darstellung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP).
    7. Ziffer 7
      Angaben zur Wasserversorgung mit Hinweis, ob Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung oder Eigenversorgung, unter Beilage des letzten Untersuchungsbefundes.
    8. Ziffer 8
      Reinigungs- und Desinfektionsplan.
    9. Ziffer 9
      Schädlingsbekämpfungsplan.
    10. Ziffer 10
      Darstellung der innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen inklusive Personalhygienemaßnahmen.
    11. Ziffer 11
      Angaben über das Aus- und Fortbildungssystem für das mit Produktion, Be-, Verarbeitung und Lagerung befasste Personal.
    12. Ziffer 12
      Angaben über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten gemäß dem Tiermaterialiengesetz – TMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,.
    13. Ziffer 13
      Angaben über den Verkehr mit in der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, genannten Erzeugnissen zwischen Österreich und anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten.
  3. Absatz 3,Durch den Antrag auf Zulassung für einen bestimmten Bereich eines Betriebes entfällt für diesen Bereich die Meldepflicht zur Eintragung. Wenn der Betrieb auch andere Bereiche umfasst als die, für die eine Zulassung beantragt wurde, besteht hierfür Meldepflicht. Von dieser Meldepflicht ausgenommen sind landwirtschaftliche Lebensmittelunternehmer, deren Betriebe im LFBIS-System erfasst sind oder werden.
  4. Absatz 4,Lebensmittelunternehmer, deren Betriebe vor dem 1. Jänner 2006 tätig und nicht zulassungspflichtig waren, nach den ab 1. Jänner 2006 geltenden Rechtsvorschriften jedoch zulassungspflichtig sind, dürfen ihre Tätigkeit weiter ausüben, haben jedoch unverzüglich eine Zulassung gemäß Absatz eins und 2 zu beantragen.
  5. Absatz 5,Lebensmittelunternehmer, deren Betriebe vor dem 1. Jänner 2006 eine Zulassung gemäß den in Paragraph 10, Absatz 2, LMSVG genannten Rechtsvorschriften erteilt wurde und die nach den ab 1. Jänner 2006 geltenden Rechtsvorschriften weiterhin zulassungspflichtig sind, haben unbeschadet des Paragraph 10, Absatz 2, LMSVG die Paragraphen 7 und 9 einzuhalten.

Schlagworte

Bearbeitung, Produktionsraum, Bearbeitungsraum, Verarbeitungsraum,
Produktionsbedingung, Bearbeitungsbedingung, Verarbeitungsbedingung,
Reinigungsplan, Ausbildungssystem, Mitgliedstaat

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009

Gesetzesnummer

20004637

Dokumentnummer

NOR40076228