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Art. 1 § 3a FOnV 2006

Fassungen
01.10.2025 bis 31.12.2026 — BGBl. II Nr. 325/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3a heute01.10.2025 BGBl. II Nr. 325/2024 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2026
Art. 1 § 3a01.10.202531.12.2026 BGBl. II Nr. 325/2024 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2025BGBl. II Nr. 325/2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2026

Abkürzung

FOnV 2006

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 34 Monopole

Text

Bekanntgabe von Zugangsdaten an natürliche Personen

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe des Absatz 3, sind Zugangsdaten auf Antrag einer natürlichen Person bekanntzugeben. Die Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten ist zulässig, allerdings erfordert die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten eine beglaubigte Spezialvollmacht. Der Antrag ist persönlich beim Finanzamt Österreich zu stellen. Der Antrag hat eine gültige E-Mailadresse und Mobiltelefonnummer des Antragstellers zu enthalten.
  2. Absatz 2,Natürliche Personen aus einem Staat, in dem kein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO, das die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, verfügbar ist, können den Antrag über ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) gemäß Paragraph eins, Finanz-Video-Identifikationsverordnung – FVIV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2023,, stellen. In diesem Fall ist die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Zugangsdaten dürfen ausschließlich bekanntgegeben werden:
    1. Ziffer eins
      natürlichen Personen, die weder zur Registrierung der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4 a, E-GovG noch in einem anderen Staat zur Registrierung eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO, das die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, berechtigt sind;
    2. Ziffer 2
      natürlichen Personen, denen weder die Registrierung noch die Verwendung des E-ID bzw. eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO zumutbar ist sowie
    3. Ziffer 3
      natürlichen Personen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet oder die Parteienvertreter im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, sind.
  4. Absatz 4,Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat persönlich oder durch postalische Zustellung zu eigenen Handen (Paragraph 21, Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,) der natürlichen Person bzw. ihres gesetzlichen Vertreters zu erfolgen. Im Fall des Absatz 2, hat die Bekanntgabe der Zugangsdaten durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 325/2024

Im RIS seit

28.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40266547