Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 8Artikel 2, Paragraph 8
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 34 Monopole
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Teilnehmer sind die im § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993 und im § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG bezeichneten steuerlichen Vertreter. Für Teilnehmer, die Wirtschaftstreuhänder sind, gilt hinsichtlich der Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten § 2 Abs. 2 Z 1.Teilnehmer sind die im Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, InvFG 1993 und im Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, ImmoInvFG bezeichneten steuerlichen Vertreter. Für Teilnehmer, die Wirtschaftstreuhänder sind, gilt hinsichtlich der Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Die Einbringung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge (§ 7) ist ausschließlich im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zulässig. Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres des Kapitalanlagefonds zu erfolgen. Bei Kapitalanlagefonds, welche die Fondsgebarung in einer anderen Währung als in Euro führen, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.Die Einbringung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge (Paragraph 7,) ist ausschließlich im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zulässig. Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres des Kapitalanlagefonds zu erfolgen. Bei Kapitalanlagefonds, welche die Fondsgebarung in einer anderen Währung als in Euro führen, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Dokumentnummer
NOR40076297