Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 102/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.03.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Überträgt ein Milcherzeuger seine Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 ganz oder teilweise gemäß § 8 oder gemäß § 9 MGV 1999, so istÜberträgt ein Milcherzeuger seine Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum 2006 aus 2007, ganz oder teilweise gemäß Paragraph 8, oder gemäß Paragraph 9, MGV 1999, so ist
bei einer Übertragung gemäß § 8 MGV 1999 die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,bei einer Übertragung gemäß Paragraph 8, MGV 1999 die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,
bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß § 9 MGV 1999 – ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger - für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums 2006/2007 steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge dem Milcherzeuger wieder zur Verfügung.bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß Paragraph 9, MGV 1999 – ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger - für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums 2006 aus 2007, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge dem Milcherzeuger wieder zur Verfügung.
(2)Absatz 2,Erfolgt die Anzeige der Übertragung gemäß § 8 MGV 1999 zwischen Antragstellung und dem Datenabzug zur Erledigung des Antrags, so ist der Antrag stellende Milcherzeuger von der Zuteilung ausgeschlossen.Erfolgt die Anzeige der Übertragung gemäß Paragraph 8, MGV 1999 zwischen Antragstellung und dem Datenabzug zur Erledigung des Antrags, so ist der Antrag stellende Milcherzeuger von der Zuteilung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Wandelt ein Milcherzeuger im Zwölfmonatszeitraum 2006/07 die Direktverkaufs-Referenzmenge ganz oder teilweise in eine Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 39 MGV 1999 vorübergehend oder endgültig um, so ist die gemäß § 9 zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen.Wandelt ein Milcherzeuger im Zwölfmonatszeitraum 2006/07 die Direktverkaufs-Referenzmenge ganz oder teilweise in eine Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Paragraph 39, MGV 1999 vorübergehend oder endgültig um, so ist die gemäß Paragraph 9, zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen.
(4)Absatz 4,Bei Beendigung von gemäß § 11 MGV 1999 vorgenommenen Übertragungen sind die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen den rückfallenden Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend anteilig aufzuteilen.Bei Beendigung von gemäß Paragraph 11, MGV 1999 vorgenommenen Übertragungen sind die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen den rückfallenden Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend anteilig aufzuteilen.
(5)Absatz 5,Wird vor der Erledigung des Antrags eine Änderung des Verfügungsrechts angezeigt, so erfolgt die Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012
Dokumentnummer
NOR40090038