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§ 10 RZV 2006

Fassungen
01.07.2007 bis 31.03.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.07.200731.03.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012
§ 1001.04.200630.06.2007 BGBl. II Nr. 102/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.03.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012

Abkürzung

RZV 2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Überträgt ein Milcherzeuger seine Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum 2006 aus 2007, ganz oder teilweise gemäß Paragraph 8, oder gemäß Paragraph 9, MGV 1999, so ist
    1. Ziffer eins
      bei einer Übertragung gemäß Paragraph 8, MGV 1999 die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,
    2. Ziffer 2
      bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß Paragraph 9, MGV 1999 – ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger - für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums 2006 aus 2007, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge dem Milcherzeuger wieder zur Verfügung.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Anzeige der Übertragung gemäß Paragraph 8, MGV 1999 zwischen Antragstellung und dem Datenabzug zur Erledigung des Antrags, so ist der Antrag stellende Milcherzeuger von der Zuteilung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Wandelt ein Milcherzeuger im Zwölfmonatszeitraum 2006/07 die Direktverkaufs-Referenzmenge ganz oder teilweise in eine Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Paragraph 39, MGV 1999 vorübergehend oder endgültig um, so ist die gemäß Paragraph 9, zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen.
  4. Absatz 4,Bei Beendigung von gemäß Paragraph 11, MGV 1999 vorgenommenen Übertragungen sind die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen den rückfallenden Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend anteilig aufzuteilen.
  5. Absatz 5,Wird vor der Erledigung des Antrags eine Änderung des Verfügungsrechts angezeigt, so erfolgt die Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012

Gesetzesnummer

20004641

Dokumentnummer

NOR40090038