Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 102/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.03.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,
die in dem Zwölfmonatszeitraum, der jenem Zwölfmonatszeitraum vorangeht, auf den sich die beantragte Zuteilung bezieht, im Rahmen einer zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge Milch an einen Abnehmer geliefert haben und
die für den Zwölfmonatszeitraum, auf den sich die beantragte Zuteilung bezieht, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen gemäß § 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28/1999 (MGV 1999), auf einen anderen Betrieb angezeigt haben unddie für den Zwölfmonatszeitraum, auf den sich die beantragte Zuteilung bezieht, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen gemäß Paragraph 8, der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, (MGV 1999), auf einen anderen Betrieb angezeigt haben und die zum 1. April des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums der Zuteilung über eine Anlieferungs-Referenzmenge verfügen.
(2)Absatz 2,Für die Zuteilungsbemessung sind im von der jeweiligen Zuteilung betroffenen Zwölfmonatszeitraum die zum Stichtag 31. März des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums einzelbetrieblich zugestandene Anlieferungs-Referenzmenge des Betriebs (Hauptbetrieb und Teilbetriebe) und allfälliger Almbetriebe (§§ 14 und 15 MGV 1999) sowie der repräsentative Fettgehalt der Anlieferungs-Referenzmenge des Hauptbetriebs maßgeblich.Für die Zuteilungsbemessung sind im von der jeweiligen Zuteilung betroffenen Zwölfmonatszeitraum die zum Stichtag 31. März des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums einzelbetrieblich zugestandene Anlieferungs-Referenzmenge des Betriebs (Hauptbetrieb und Teilbetriebe) und allfälliger Almbetriebe (Paragraphen 14 und 15 MGV 1999) sowie der repräsentative Fettgehalt der Anlieferungs-Referenzmenge des Hauptbetriebs maßgeblich.
(3)Absatz 3,Die Zuteilung erfolgt auf den Hauptbetrieb in einem Prozentsatz der Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 2, der auf Basis der im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge (§ 3 Abs. 1) und der eingereichten Anträge unter Berücksichtigung der Mindestzuteilungsmenge gemäß Abs. 4 zu ermitteln ist.Die Zuteilung erfolgt auf den Hauptbetrieb in einem Prozentsatz der Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Absatz 2,, der auf Basis der im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge (Paragraph 3, Absatz eins,) und der eingereichten Anträge unter Berücksichtigung der Mindestzuteilungsmenge gemäß Absatz 4, zu ermitteln ist.
(4)Absatz 4,Die Mindestzuteilungsmenge beträgt unbeschadet einer sich gemäß Abs. 3 errechneten geringeren Menge 50 kg.Die Mindestzuteilungsmenge beträgt unbeschadet einer sich gemäß Absatz 3, errechneten geringeren Menge 50 kg.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012
Dokumentnummer
NOR40090032