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§ 6 RZV 2006

Fassungen
01.07.2007 bis 31.03.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.07.200731.03.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012
§ 601.04.200630.06.2007 BGBl. II Nr. 102/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.03.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012

Abkürzung

RZV 2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Überträgt ein Milcherzeuger mit Wirksamkeit vor dem Zwölfmonatszeitraum 2009 aus 2010, die Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder teilweise gemäß Paragraph 8, oder gemäß Paragraph 9, MGV 1999, so sind
    1. Ziffer eins
      bei einer Übertragung gemäß Paragraph 8, MGV 1999 die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen nicht von der Übertragung erfasst sind,
    2. Ziffer 2
      bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß Paragraph 9, MGV 1999 – ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger - für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Übertragung erfolgt ist, steht jedoch die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge dem Milcherzeuger wieder zur Verfügung.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Anzeige der Übertragung gemäß Paragraph 8, MGV 1999 zwischen Antragstellung und dem Datenabzug zur Erledigung des jeweiligen Zuteilungsverfahrens, so ist der Antrag stellende Milcherzeuger für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum von der Zuteilung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Bei Beendigung von gemäß Paragraph 11, MGV 1999 vorgenommenen Übertragungen sind die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen den rückfallenden Anlieferungs-Referenzmengen entsprechend anteilig aufzuteilen.
  4. Absatz 4,Wird vor der Erledigung des Antrags für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum eine Änderung des Verfügungsrechts angezeigt, so erfolgt die Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012

Gesetzesnummer

20004641

Dokumentnummer

NOR40090034