Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schwerarbeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 104/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 224/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze; 66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Schwerarbeitsmonat
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des § 231 Z 1 lit. a ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 erster Satz ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Z 5 für zumindest 12 Tage im Schichtdienst ausgeübt wurde.Abweichend von Absatz eins, erster Satz ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem eine Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, für zumindest 12 Tage im Schichtdienst ausgeübt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025
Dokumentnummer
NOR40272279