Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schwerarbeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 104/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze; 66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Meldung der Schwerarbeitszeiten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die DienstgeberInnen haben dem Träger der Krankenversicherung ab dem 1. Jänner 2007 folgende Daten der bei ihnen beschäftigten männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und weiblichen Versicherten, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, gesondert zu melden:
alle im § 1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen lassen,alle im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen lassen,
die Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die Tätigkeiten nach Z 1 verrichten, unddie Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die Tätigkeiten nach Ziffer eins, verrichten, und
die Dauer der Tätigkeiten nach Z 1.die Dauer der Tätigkeiten nach Ziffer eins,
Die Meldung ist jeweils bis Ende Februar des Kalenderjahres, das der Verrichtung der Tätigkeiten nach Z 1 folgt, unter sinngemäßer Anwendung des § 41 ASVG zu erstatten. Personen, die nach dem GSVG oder FSVG oder BSVG versichert sind, haben die Meldung der Schwerarbeitszeiten ab dem 1. Jänner 2007 in gleicher Weise selbst zu erstatten.Die Meldung ist jeweils bis Ende Februar des Kalenderjahres, das der Verrichtung der Tätigkeiten nach Ziffer eins, folgt, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, ASVG zu erstatten. Personen, die nach dem GSVG oder FSVG oder BSVG versichert sind, haben die Meldung der Schwerarbeitszeiten ab dem 1. Jänner 2007 in gleicher Weise selbst zu erstatten.
(2)Absatz 2,Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat alle Tätigkeiten, für die im § 1 Abs. 2 genannte Zuschläge zu entrichten sind, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu melden.Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat alle Tätigkeiten, für die im Paragraph eins, Absatz 2, genannte Zuschläge zu entrichten sind, unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Dokumentnummer
NOR40153279