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§ 4

Fassungen
ab 11.03.2006 — BGBl. II Nr. 108/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute11.03.2006 BGBl. II Nr. 108/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

11.03.2006BGBl. II Nr. 108/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Eier

Paragraph 4,

Lebensmittelunternehmer, die Eier, die von Tieren aus eigener Haltung stammen, gemäß Paragraph eins, abgeben, haben zusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins und 2 folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Die Eier müssen im Erzeugerbetrieb bis hin zum Verkauf an den Endverbraucher sauber, trocken und frei von Fremdgeruch gelagert, sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Eier müssen bei einer vorzugsweise konstanten Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die die hygienische Beschaffenheit der Erzeugnisse am besten gewährleistet.
  3. Ziffer 3
    Die Eier müssen binnen 21 Tagen nach dem Legen an den Endverbraucher abgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20004645

Dokumentnummer

NOR40076356