Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 108/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Eier
§ 4.Paragraph 4,
Lebensmittelunternehmer, die Eier, die von Tieren aus eigener Haltung stammen, gemäß § 1 abgeben, haben zusätzlich zu den Bestimmungen des § 2 Z 1 und 2 folgende Vorschriften einzuhalten: Lebensmittelunternehmer, die Eier, die von Tieren aus eigener Haltung stammen, gemäß Paragraph eins, abgeben, haben zusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins und 2 folgende Vorschriften einzuhalten:
Die Eier müssen im Erzeugerbetrieb bis hin zum Verkauf an den Endverbraucher sauber, trocken und frei von Fremdgeruch gelagert, sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.
Die Eier müssen bei einer vorzugsweise konstanten Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die die hygienische Beschaffenheit der Erzeugnisse am besten gewährleistet.
Die Eier müssen binnen 21 Tagen nach dem Legen an den Endverbraucher abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Dokumentnummer
NOR40076356