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§ 7

Fassungen
ab 11.03.2006 — BGBl. II Nr. 108/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute11.03.2006 BGBl. II Nr. 108/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

11.03.2006BGBl. II Nr. 108/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Zerlegtes Wild und Wildfleisch

Paragraph 7,

Wird zerlegtes Wildfleisch direkt vom Jäger gemäß Paragraph eins, vermarktet, sind zusätzlich zu den Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Das Entbluten, Enthäuten oder Rupfen, Ausnehmen und weitere Zurichten muss ohne ungebührliche Verzögerung so vorgenommen werden, dass jede Kontamination des Fleisches vermieden wird. Es müssen insbesondere Vorkehrungen getroffen werden, um das Auslaufen von Magen und Darminhalt während des Ausnehmens von Kleinwild zu verhindern.
  2. Ziffer 2
    Wildfleisch ist unter Berücksichtigung der Transportdauer, der Transportbedingungen und der eingesetzten Transportmittel so zu befördern, dass die vorgeschriebenen Temperaturen des Fleisches nicht überschritten werden.
  3. Ziffer 3
    Bei der Abgabe ist das Fleisch in geeigneter Weise mit dem Hinweis „Wildbret aus Direktvermarktung“ unter Nennung des Jagdgebietes zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20004645

Dokumentnummer

NOR40076359