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§ 12 FlUVO

Fassungen
ab 24.06.2023 — BGBl. II Nr. 190/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute24.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 190/2023
§ 1214.03.200623.06.2023 BGBl. II Nr. 109/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

24.06.2023BGBl. II Nr. 190/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FlUVO

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Beurteilung nach Brauchbarmachung

Paragraph 12,

Tauglich nach Brauchbarmachung ist

  1. Ziffer eins
    Fleisch – mit Ausnahme der veränderten Teile – bei Befall mit lebenden und abgestorbenen Finnen, und zwar bei Rindern mit Cysticercus inermis, bei Schweinen mit Cysticercus cellulosae und bei Schafen und Ziegen mit Cysticercus ovis, wenn die Voraussetzungen der Starkfinnigkeit nicht zutreffen und daher Schwachfinnigkeit vorliegt. Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm, Gehirn, Rückenmark und Euter, sowie das Fett dieser Tiere sind – falls diese Teile frei von Finnen befunden wurden und keine anderen veterinärpolizeilichen Verbote oder Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, dem entgegenstehen – ohne Einschränkungen tauglich. Als starkfinnig gelten Tierkörper, sofern auf mehr als zwei der Schnittflächen an der Muskulatur jeweils zumindest eine Finne festgestellt wurde.
  2. Ziffer 2
    Fleisch von Tieren aus Gebieten, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen Amtsblatt Nummer L 174 vom 3.6.2020 Seite 64) tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, für die aber kein Schlachtverbot besteht, sofern keine sonstigen Beanstandungsgründe vorliegen und durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz keine diesbezüglichen Ausnahmen oder abweichenden Bestimmungen erlassen wurden.

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20004648

Dokumentnummer

NOR40253603