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§ 17 FlUVO

Fassungen
ab 21.08.2014 — BGBl. II Nr. 204/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute21.08.2014 § → § BGBl. II Nr. 204/2014
§ 1701.01.200820.08.2014 § → § BGBl. II Nr. 82/2007
§ 1701.05.200731.12.2007 § → § BGBl. II Nr. 82/2007
§ 1714.03.200630.04.2007 BGBl. II Nr. 109/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

21.08.2014BGBl. II Nr. 204/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FlUVO

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Verwertung von genussuntauglichem Fleisch und Schlachtabfällen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Genussuntaugliches Fleisch und tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, sind vom Verfügungsberechtigten oder auf dessen Veranlassung unter Einhaltung der Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, und der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, zu beseitigen beziehungsweise zu verwenden.
  2. Absatz 2,Werden Schlachtkörper, Nebenprodukte der Schlachtung oder Eingeweide als genussuntauglich beurteilt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan die jeweiligen Mengen in die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 8, einzutragen. Hierbei hat eine Mengenaufstellung nach Kategorien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der amtliche Tierarzt hat die ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle durch stichprobenweise Überprüfung der Übernahmsbestätigungen und der Begleitscheine zu kontrollieren.
  4. Absatz 4,Die als genussuntauglich befundenen Schlachtkörper, Nebenprodukte der Schlachtung oder Eingeweide, die Schlachtabfälle sowie die zwar tauglichen aber nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Teile sind bis zur Abholung in gekennzeichneten geeigneten Behältern unter Verschluss kühl zu verwahren. Ganze, als genussuntauglich gekennzeichnete Tierkörper, dürfen auch in anderer Weise – jedenfalls aber abgesondert von Lebensmitteln und unter Verschluss – verwahrt werden. Die Stoffe sind nach Kategorien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, voneinander getrennt zu sammeln, zu lagern und unschädlich zu beseitigen.
  5. Absatz 5,Der befugte Abnehmer hat jede erfolgte Übernahme schriftlich zu bestätigen. Diese Übernahmsbestätigungen sind vom abgebenden Betrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Enthält das abzuliefernde Material Tierseuchenerreger oder auf den Menschen übertragbare Erreger, so hat der amtliche Tierarzt nachweislich (zum Beispiel durch Kennzeichnung des betreffenden Behältnisses mit einem Warnhinweis) auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.

Im RIS seit

25.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015

Gesetzesnummer

20004648

Dokumentnummer

NOR40164449