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§ 20 FlUVO

Fassungen
ab 14.12.2019 — BGBl. II Nr. 410/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute14.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 410/2019
§ 2014.03.200613.12.2019 BGBl. II Nr. 109/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

14.12.2019BGBl. II Nr. 410/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FlUVO

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Schlachttieruntersuchung bei Farmwild

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Schlachttieruntersuchung bei Farmwild gemäß Artikel 6, Absatz 5, der Delegierten Verordnung 2019/624 ist mit Bewilligung des Landeshauptmannes in Farmwildbetrieben zulässig, die auf Grund von vertraglichen Vereinbarungen einer tierärztlichen Betreuung unterliegen, sofern
    1. Ziffer eins
      der Tierhaltungsbetrieb keiner tierseuchenrechtlichen Sperre unterliegt und
    2. Ziffer 2
      der nachweislich geschulte Tierhalter vor der Schlachtung beim Tier im Rahmen einer Kontrolle kein Vorhandensein von Auffälligkeiten festgestellt hat, die auf die Nichtverwendbarkeit des Fleisches zu Genusszwecken hinweisen.
  2. Absatz 2,Über die Kontrollen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind vom Tierhalter entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
  3. Absatz 3,Genehmigungen gemäß Absatz eins, sind durch den Landeshauptmann beim Zutreffen der Voraussetzungen durch Bescheid zu erteilen. Wird im Zuge von amtlichen Kontrollen festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder allfällige Auflagen nicht eingehalten wurden, kann die Genehmigung wieder entzogen werden.

Im RIS seit

08.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2020

Gesetzesnummer

20004648

Dokumentnummer

NOR40220016