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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 44/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 44/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2006,

Typ

Vertrag – Aserbaidschan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 44/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 3

Zuständige Behörden

  1. Absatz eins,
    Die Parteien informieren einander über jene Behörden, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens zuständig sind. Sie teilen einander weiters eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.
  2. Absatz 2,
    Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus, verfügt aber über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20004650

Dokumentnummer

NOR40076407