Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 44/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2006,
Typ
Vertrag – Aserbaidschan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 3
Zuständige Behörden
Die Parteien informieren einander über jene Behörden, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens zuständig sind. Sie teilen einander weiters eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.
Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus, verfügt aber über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40076407