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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 44/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 44/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2006,

Typ

Vertrag – Aserbaidschan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 44/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 6

Ausnahmeregelung

  1. Absatz eins,
    Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen ihres Landes zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze ihrer Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
  2. Absatz 2,
    Die ersuchende Partei muss in jedem Fall über das Ergebnis der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20004650

Dokumentnummer

NOR40076410