Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 44/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2006,
Typ
Vertrag – Aserbaidschan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 6
Ausnahmeregelung
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen ihres Landes zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze ihrer Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
Die ersuchende Partei muss in jedem Fall über das Ergebnis der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40076410