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Art. 9

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 44/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 44/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2006,

Typ

Vertrag – Aserbaidschan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 44/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 9

Inkrafttreten und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,
    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
  3. Absatz 3,
    Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

Geschehen zu Wien, am 14. Juli 2005 in zwei Urschriften, in deutscher und aserbaidschanischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20004650

Dokumentnummer

NOR40076413