Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 45/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen werden dieses Protokoll und seine Anhänge auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs I dieses Protokolls bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs römisch eins dieses Protokolls bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Dokumentnummer
NOR40076447