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Art. 9

Fassungen
ab 03.02.2006 — BGBl. III Nr. 45/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute03.02.2006 BGBl. III Nr. 45/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

03.02.2006BGBl. III Nr. 45/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 9

Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen werden dieses Protokoll und seine Anhänge auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs römisch eins dieses Protokolls bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

20004652

Dokumentnummer

NOR40076447