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Art. 18

Fassungen
ab 01.09.2005 — BGBl. III Nr. 46/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.09.2005 BGBl. III Nr. 46/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. III Nr. 46/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 18

(1)         Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in Artikel 9 Absätze 2 und 3 und in Artikel 14 vorgesehenen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am 1. Januar 2002 tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wurde.

(2)         Für den Fall, dass Algerien der WTO beitritt, ist der zwischen den Vertragsparteien anwendbare Einfuhrzollsatz der in der WTO gebundene Zollsatz oder der am Tag des Beitritts tatsächlich angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist. Wird nach dem Beitritt Algeriens zur WTO eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so findet der gesenkte Zollsatz Anwendung.

(3)         Absatz 2 gilt für jede nach dem Tag des Abschlusses der Verhandlungen vorgenommene Zollsenkung erga omnes.

(4)         Die Vertragsparteien teilen einander ihre am 1. Januar 2002 angewandten Zollsätze mit.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004653

Dokumentnummer

NOR40076474