Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 46/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 77Artikel 77
Text
ZUSAMMENARBEIT IM KULTUR- UND BILDUNGSBEREICH |
Angesichts der bilateralen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ist es Ziel dieses Abkommens, den Informationsaustausch und die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern.
Angestrebt werden eine bessere Kenntnis und ein größeres Verständnis der Kultur des anderen. Besondere Aufmerksamkeit wird der Förderung gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen, u.a. Presse und audiovisuelle Medien, und der Förderung des Jugendaustauschs gewidmet.
Diese Zusammenarbeit könnte u.a. folgende Bereiche umfassen:
Übersetzung literarischer Werke;
Erhaltung und Restaurierung historischer und kultureller Denkmäler und Stätten;
Ausbildung der im kulturellen Bereich Tätigen;
Austausch von Künstlern und Kunstwerken;
Organisierung kultureller Veranstaltungen;
gegenseitige Sensibilisierung und Verbreitung von Informationen über wichtige kulturelle Veranstaltungen;
Förderung der Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich, insbesondere auf Gebieten wie Ausbildung und Koproduktion;
Verbreitung literarischer, technischer und wissenschaftlicher Zeitschriften und Werke.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40076533