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Art. 77

Fassungen
ab 01.09.2005 — BGBl. III Nr. 46/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 77 heute01.09.2005 BGBl. III Nr. 46/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 77

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. III Nr. 46/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

KAPITEL 4

ZUSAMMENARBEIT IM KULTUR- UND BILDUNGSBEREICH

ARTIKEL 77

Angesichts der bilateralen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ist es Ziel dieses Abkommens, den Informationsaustausch und die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern.

Angestrebt werden eine bessere Kenntnis und ein größeres Verständnis der Kultur des anderen. Besondere Aufmerksamkeit wird der Förderung gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen, u.a. Presse und audiovisuelle Medien, und der Förderung des Jugendaustauschs gewidmet.

Diese Zusammenarbeit könnte u.a. folgende Bereiche umfassen:

  • Strichaufzählung
    Übersetzung literarischer Werke;
  • Strichaufzählung
    Erhaltung und Restaurierung historischer und kultureller Denkmäler und Stätten;
  • Strichaufzählung
    Ausbildung der im kulturellen Bereich Tätigen;
  • Strichaufzählung
    Austausch von Künstlern und Kunstwerken;
  • Strichaufzählung
    Organisierung kultureller Veranstaltungen;
  • Strichaufzählung
    gegenseitige Sensibilisierung und Verbreitung von Informationen über wichtige kulturelle Veranstaltungen;
  • Strichaufzählung
    Förderung der Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich, insbesondere auf Gebieten wie Ausbildung und Koproduktion;
  • Strichaufzählung
    Verbreitung literarischer, technischer und wissenschaftlicher Zeitschriften und Werke.

Schlagworte

Kulturbereich

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004653

Dokumentnummer

NOR40076533