Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 46/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 79Artikel 79
Text
TITEL VIITITEL römisch sieben |
FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT |
Als Beitrag zur vollen Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Algeriens mit geeigneten Verfahren und den erforderlichen Finanzmitteln verwirklicht.
Diese Verfahren werden von den Vertragsparteien mithilfe der am besten geeigneten Instrumente einvernehmlich festgelegt, sobald dieses Abkommen in Kraft ist.
Die finanzielle Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in den Titeln V und VI genannten Bereichen aufDie finanzielle Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in den Titeln römisch fünf und römisch sechs genannten Bereichen auf
die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft, einschließlich der ländlichen Entwicklung,
die Modernisierung der wirtschaftlichen Infrastruktur,
die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten,
die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf die algerische Wirtschaft, insbesondere bei der Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie,
flankierende sozialpolitische Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40076535