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Art. 90

Fassungen
ab 01.09.2005 — BGBl. III Nr. 46/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 90 heute01.09.2005 BGBl. III Nr. 46/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 90

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. III Nr. 46/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 90

Bekämpfung des Terrorismus

Die Vertragsparteien kommen überein, unter Einhaltung der internationalen Übereinkünfte, an denen sie als Vertragsparteien beteiligt sind, und ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Verhütung und Ahndung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten

  • Strichaufzählung
    im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373(2001) des Sicherheitsrates und der anderen einschlägigen Resolutionen;
  • Strichaufzählung
    durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht;
  • Strichaufzählung
    durch einen Informationsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus sowie im technischen und im Ausbildungsbereich.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004653

Dokumentnummer

NOR40076546