Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 46/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 92Artikel 92
Text
TITEL IXTITEL römisch neun |
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung nach Möglichkeit einmal jährlich auf Ministerebene zusammentritt.
Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40076548