Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Formelbudget-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 120/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Qualitätskontrolle der Daten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Alle in die Berechnung des formelgebundenen Budgets einbezogenen Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Fehlende Daten sind in Absprache mit der jeweiligen Universität von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit geeigneten statistischen Methoden zu schätzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2011
Dokumentnummer
NOR40076611