Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 10.02.2006 — BGBl. III Nr. 47/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute10.02.2006 BGBl. III Nr. 47/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

10.02.2006BGBl. III Nr. 47/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 11

Maßnahmen in Bezug auf Richter und Staatsanwaltschaften

(1) Im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Richter und ihre entscheidende Rolle bei der Korruptionsbekämpfung trifft jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung und unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit Maßnahmen, um in der Richterschaft die Integrität zu stärken und Gelegenheiten zur Korruption auszuschließen. Solche Maßnahmen können Vorschriften über das Verhalten von Richtern umfassen.

(2) In den Vertragsstaaten, in denen die Staatsanwaltschaften nicht Teil der Richterschaft, aber in einer den Richtern ähnlichen Weise unabhängig sind, können bei den Staatsanwaltschaften Maßnahmen eingeführt und angewendet werden, die dasselbe bewirken wie die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

20004661

Dokumentnummer

NOR40076643