Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 10.02.2006 — BGBl. III Nr. 47/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute10.02.2006 BGBl. III Nr. 47/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

10.02.2006BGBl. III Nr. 47/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 19

Missbräuchliche Wahrnehmung von Aufgaben

Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zu treffen, um es, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben, wenn ein Amtsträger seine Aufgaben oder seine Stellung missbräuchlich wahrnimmt, das heißt, wenn er in Erfüllung seiner Aufgaben unter Verstoß gegen Gesetze eine Handlung vornimmt oder unterlässt, um für sich selbst oder für eine andere Person oder Stelle einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

20004661

Dokumentnummer

NOR40076651