Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 10.02.2006 — BGBl. III Nr. 47/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute10.02.2006 BGBl. III Nr. 47/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

10.02.2006BGBl. III Nr. 47/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 22

Unterschlagung von Vermögensgegenständen im privaten Sektor

Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zu treffen, um es als Straftat zu umschreiben, wenn eine Person, die einen privat-rechtlichen Rechtsträger leitet oder in irgendeiner Eigenschaft für einen solchen tätig ist, Vermögensgegenstände, private Geldmittel oder Sicherheiten oder andere Wertgegenstände unterschlägt, die ihr aufgrund ihrer Stellung anvertraut wurden, wenn die Tat im Rahmen wirtschaftlicher, finanzieller oder kommerzieller Tätigkeiten vorsätzlich begangen wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

20004661

Dokumentnummer

NOR40076654