Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 10.02.2006 — BGBl. III Nr. 47/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute10.02.2006 BGBl. III Nr. 47/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

10.02.2006BGBl. III Nr. 47/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 25

Behinderung der Justiz

Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben:

  1. Litera a
    die Anwendung von körperlicher Gewalt, Bedrohungen oder Einschüchterung oder das Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils, um in einem Verfahren im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschrieben sind, eine Falschaussage herbeizuführen oder eine Aussage oder die Vorlage von Beweismaterial zu verhindern;
  2. Litera b
    die Anwendung von körperlicher Gewalt, Bedrohungen oder Einschüchterung, um im Zusammenhang mit der Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten einen Justiz- oder Polizeibeamten an der Ausübung seiner Dienstpflichten zu hindern. Das Recht der Vertragsstaaten, Rechtsvorschriften zu haben, die andere Kategorien von Angehörigen des öffentlichen Dienstes schützen, bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

Schlagworte

Justizbeamter

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

20004661

Dokumentnummer

NOR40076657