Rechtstracker.at

Art. 39

Fassungen
ab 10.02.2006 — BGBl. III Nr. 47/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 39 heute10.02.2006 BGBl. III Nr. 47/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

10.02.2006BGBl. III Nr. 47/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 39

Zusammenarbeit zwischen innerstaatlichen Behörden und dem privatenSektor

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die Zusammenarbeit zwischen innerstaatlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden und Rechtsträgern des privaten Sektors, insbesondere Finanzinstitutionen, in Angelegenheiten betreffend die Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu fördern.

(2) Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, seine Staatsangehörigen und andere Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu ermutigen, die Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat den innerstaatlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zu melden.

Schlagworte

Ermittlungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

20004661

Dokumentnummer

NOR40076671