Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Text
Artikel 53
Maßnahmen zur unmittelbaren Wiedererlangung von Vermögensgegenständen
Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Maßnahmen, damit
ein anderer Vertragsstaat vor seinen Gerichten eine Zivilklage anstrengen kann, um seinen Rechtsanspruch auf Vermögensgegenstände, die durch Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat erworben wurden, oder sein Eigentum daran geltend zu machen;
seine Gerichte anordnen können, dass diejenigen, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten begangen haben, einem anderen Vertragsstaat, der durch diese Straftaten geschädigt wurde, Entschädigung oder Schadensersatz zu leisten haben, und
seine Gerichte oder zuständigen Behörden, wenn sie über eine Einziehung zu entscheiden haben, den Anspruch eines anderen Vertragsstaats als rechtmäßiger Eigentümer von Vermögensgegenständen, die durch Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat erworben wurden, anerkennen können.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40076685