Rechtstracker.at

Art. 57

Fassungen
ab 10.02.2006 — BGBl. III Nr. 47/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 57 heute10.02.2006 BGBl. III Nr. 47/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 57

Inkrafttretensdatum

10.02.2006BGBl. III Nr. 47/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 57

Rückgabe von Vermögenswerten und Verfügung darüber

(1) Ein Vertragsstaat, der Vermögensgegenstände nach Artikel 31 oder 55 eingezogen hat, verfügt darüber in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und seinem innerstaatlichen Recht, auch durch Rückgabe an die früheren rechtmäßigen Eigentümer nach Absatz 3.

(2) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, damit seine zuständigen Behörden, wenn sie auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats tätig werden, eingezogene Vermögensgegenstände nach diesem Übereinkommen unter Berücksichtigung der Rechte gutgläubiger Dritter zurückgeben können.

(3) Nach den Artikeln 46 und 55 sowie den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels geht der ersuchte Vertragsstaat wie folgt vor:

  1. Litera a
    Im Fall der Unterschlagung öffentlicher Gelder oder des Waschens unterschlagener öffentlicher Gelder nach den Artikeln 17 und 23 und wenn die Einziehung nach Artikel 55 und auf der Grundlage einer im ersuchenden Vertragsstaat getroffenen endgültigen gerichtlichen Entscheidung – eine Voraussetzung, auf die der ersuchte Vertragsstaat verzichten kann – ausgeführt wurde, gibt er die eingezogenen Vermögensgegenstände an den ersuchenden Vertragsstaat zurück;
  2. Litera b
    im Fall von Erträgen aus einer anderen Straftat nach diesem Übereinkommen und wenn die Einziehung nach Artikel 55 und auf der Grundlage einer im ersuchenden Vertragsstaat ergangenen endgültigen gerichtlichen Entscheidung – eine Voraussetzung, auf die der ersuchte Vertragsstaat verzichten kann – ausgeführt wurde, gibt er die eingezogenen Vermögensgegenstände an den ersuchenden Vertragsstaat zurück, wenn dieser ihm gegenüber hinreichend nachweist, dass diese eingezogenen Vermögensgegenstände vorher in seinem Eigentum standen, oder wenn der ersuchte Vertragsstaat als Grundlage für die Rückgabe der eingezogenen Vermögensgegenstände anerkennt, dass dem ersuchenden Vertragsstaat ein Schaden entstanden ist;
  3. Litera c
    in allen anderen Fällen zieht er vorrangig in Erwägung, die eingezogenen Vermögensgegenstände dem ersuchenden Vertragsstaat oder ihren früheren, rechtmäßigen Eigentümern zurückzugeben oder die Opfer der Straftat zu entschädigen.

(4) Sofern die Vertragsstaaten nichts anderes beschließen, kann der ersuchte Vertragsstaat gegebenenfalls angemessene Kosten abziehen, die bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren entstanden sind, die nach diesem Artikel zur Rückgabe der eingezogenen Vermögensgegenstände oder zur Verfügung über diese führen.

(5) Gegebenenfalls können die Vertragsstaaten ferner besonders in Erwägung ziehen, von Fall zu Fall beiderseitig annehmbare Übereinkünfte in Bezug auf die endgültige Verfügung über eingezogene Vermögensgegenstände zu schließen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

20004661

Dokumentnummer

NOR40076689