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Art. 6

Fassungen
ab 10.02.2006 — BGBl. III Nr. 47/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute10.02.2006 BGBl. III Nr. 47/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

10.02.2006BGBl. III Nr. 47/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 6

Stelle oder Stellen für Korruptionsverhütung

(1) Jeder Vertragsstaat stellt in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung sicher, dass es je nach Bedarf eine Stelle beziehungsweise mehrere Stellen gibt, die Korruptionsverhütung betreibt/en, indem sie zum Beispiel

  1. Litera a
    die in Artikel 5 genannten politischen Konzepte umsetzt/en und gegebenenfalls ihre Umsetzung beaufsichtigt/en und abstimmt/en;
  2. Litera b
    die Erkenntnisse über Korruptionsverhütung erweitert/n)und verbreitet/n.

(2) Jeder Vertragsstaat gewährt der/den in Absatz 1 genannten Stelle(n) in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung die erforderliche Unabhängigkeit, damit sie ihre Aufgaben wirksam und ohne ungebührende Beeinflussung wahrnehmen kann/können. Für die erforderlichen Sachmittel und Fachkräfte sowie die Ausbildung, die diese Fachkräfte gegebenenfalls benötigen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen, soll gesorgt werden.

(3) Jeder Vertragsstaat teilt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Name(n) und Anschrift( en) der Behörde(n) mit, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen kann/können.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

20004661

Dokumentnummer

NOR40076638